AG-Angebote

Es gibt verschiedene Formen von „Schulsport-Arbeitsgemeinschaften“. Diese sowie die Inhalte und die Vergütungsrichtlinien sind in einer Richtlinie des Landes NRW geregelt (s.u.)

Wenn Sie mit einer Schule die Durchführung einer AG oder eines Betreuungsangebotes regeln dann spielt auch oft die Finanzierung eine Rolle. Hier stehen den Schulen Mittel zur Verfügung, die aber in der Regel zu Beginn eines Schuljahres von der Schule beantragt werden müssen. Sprechen Sie also nach Möglichkeit eine solche Maßnahme / AG mit der Schule vor den Sommerferien ab.

An AG-Angeboten nehmen in der Regel Schüler/-innen teil, die Interesse am Tischtennissport haben. Im Gegensatz zu Betreuungsangeboten kann hier schon eher ein Anfängertraining angeboten werden – achten Sie aber darauf, dass der Spaß nicht zu kurz kommt. Die Kinder sollen ja möglichst einem Tischtennisverein beitreten.

AG-Angebote können von lizenzierten Übungsleitern/C-Trainern geleitet werden, aber auch von FSJlern oder BFDlern.

Weitere Möglichkeiten:

Es gibt weitere Kooperationsformen. So hat z.B. die Gesamtschule Emmerich ein Modell „Bildungschancen und Potenzialentfaltung durch Vereinskooperationen“ auf den Weg gebracht. Hier ist es gelungen, neben einem ausgebauten AG-Bereich insbesondere im 7. Schuljahr Vereinstraining und Unterricht zu koppeln.

In Lippstadt eröffnet das ev. Gymnasium seinen Schülern die Möglichkeit, im Rahmen des gebundenen Ganztags Neigungsangebote, die über die normale Stundentafel hinausgehen, durch Zeitkontingente im Sportverein zu ersetzen.

Diese und weitere Möglichkeiten sind nur durch enge Absprachen mit den jeweiligen Schulen, ggf. auch mit den Stadt- und Kreissportbünden, möglich.

Nähere Infos erhalten Sie beim Westdeutschen Tischtennis-Verband e.V.
Lukas Majowski
Tel.: 0203 6084910
Mail:
lukas.majowski@wttv.de

 

Richtlinien des Landes

2.1 Die Veranstaltungen der Schulsportgemeinschaften stellen einen Teil des außerunterrichtlichen Schulsports dar. Die Teilnahme von Schülerinnen und Schülern erfolgt freiwillig. Schulsportgemeinschaften sind nicht an Klassen, Schulen oder Schulformen gebunden. Sie können sowohl an einer einzelnen Schule als auch schul- bzw. schulformübergreifend eingerichtet werden. Es sind Schulveranstaltungen, für die das Einverständnis der Schulleiterin oder des Schulleiters der einbezogenen Schulen erforderlich ist. Ihre Einrichtung ist auch dann möglich, wenn eine Aufwandsentschädigung nicht beantragt bzw. bewilligt wird.

2.2. Für die Gewährung einer Aufwandsentschädigung werden nach den Richtlinien und Lehrplänen Sport folgende Formen von Schulsportgemeinschaften unterschieden:

  • Allgemeine Schulsportgemeinschaften,
  • Schulsportgemeinschaften zur Ergänzung des Sportförderunterrichtes,
  • Talentsichtungsmaßnahmen. (Anmerkung: Talentsichtungs- und fördergruppen werden im Bereich des WTTV nicht angeboten!)

2.6 Schulsportgemeinschaften sollen in der Regel ca. 15 Schülerinnen und Schüler angehören und jeweils 30 oder 60 Zeitstunden umfassen. Sie können regelmäßig, verteilt über das Schuljahr, epochal, beispielsweise bei Saisonsportarten, oder geblockt, beispielsweise in Form von Quartalsangeboten, Projektwochen und Ferienkursen, durchgeführt werden. Schulsportgemeinschaften werden in der Regel gemeinsam von den örtlichen Sportvereinen und der beteiligten Schule oder den beteiligten Schulen durchgeführt. Sie gelten als schulische Veranstaltungen.

2.7 In Ganztagsschulen können die Schulsportgemeinschaften in den Ganztag eingebunden werden. Die Teilnahme von am Ganztagsbetrieb teilnehmenden Schülerinnen und Schülern ist für die Förderung der außerunterrichtlichen Ganztagsangebote unschädlich (RdErl. d. Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder „Zuwendungen für die Durchführung außerunterrichtlicher Angebote offener Ganztagsschulen im Primarbereich“ v. 12.02.2003 – BASS 11-02 Nr. 19, Nummer 5.4.5)

2.8 Schulsportgemeinschaften werden in der Regel mit einem örtlichen Sportverein durchgeführt.

3 Voraussetzungen für die Gewährung einer Aufwandsentschädigung

3.1 Die Gewährung einer Aufwandsentschädigung aus Landesmitteln kann nur für Schulsportgemeinschaften erfolgen, deren Einrichtung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter der einbezogenen Schulen genehmigt ist. Die Leitung von allgemeinen Schulsportgemeinschaften sowie von Talentsichtungsmaßnahmen liegt in der Hand von Personen, die aufgrund ihrer Qualifikation einer der folgenden genannten Personengruppen zugeordnet werden können:

  1. a) Lehrkräfte der Schulen mit staatlicher oder staatlich anerkannter Prüfung als Sportlehrerinnen oder Sportlehrer, Diplomsportwissenschaftlerinnen oder Diplomsportwissenschaftler;
  2. b) Sportwissenschaftlerinnen und Sportwissenschaftler BA und MA, Diplomsportlehrerinnen, Diplomsportlehrer, Diplomsportwissenschaftlerinnen, Diplomsportwissenschaftler, Diplomtrainerinnen, Diplomtrainer, Turn-, Sport- und Gymnastiklehrerinnen und -lehrer im freien Beruf mit staatlicher oder staatlich anerkannter Prüfung;
  3. c) Übungsleiterinnen, Übungsleiter, Trainerinnen und Trainer mit Lizenzen des Deutschen Olympischen Sportbundes;
  4. d) Sportleiterinnen, Sportleiter, Sportlehrerinnen, Sportlehrer ohne staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung, deren Ausbildung jedoch den Anforderungen der Rahmenrichtlinien für die Ausbildung im Bereich des Deutschen Olympischen Sportbundes entspricht;
  5. e) geeignete Schülerinnen und Schüler.

3.2 Schulsportgemeinschaften zur Ergänzung des Sportförderunterrichtes müssen von Personen durchgeführt werden, die über mindestens eine der unter Buchstaben a) bis c) genannten Qualifikationen verfügen und zusätzlich eine spezielle Qualifikation für die psychomotorische und psychosoziale Förderung von Schülerinnen und Schülern erworben haben (s. RdErl. vom 06.01.2007 – BASS 14-14 Nr. 7). Auch „Förder- und Fitnessgruppen“ gehören zu den Schulsportgemeinschaften mit besonderer Aufgabenstellung.

3.3 Lehrkräfte, die die Ausbildung von Sporthelferinnen und Sporthelfern im Rahmen von Schulsportgemeinschaften durchführen, müssen über eine Zusatzqualifikation für diese Ausbildung verfügen.

3.5 Sofern Schulsportgemeinschaften von Schülerinnen und Schülern geleitet werden, sind die Verfahrensregelungen in Nummer 6.4 des RdErl. des Kultusministeriums vom 22.11.1979 (BASS 17-51 Nr. 1 in Verbindung mit § 74 Absatz 1 SchulG – BASS 1-1) zu beachten.

4 Höhe der Aufwandsentschädigung

4.1 Für die Leitung einer Schulsportgemeinschaft werden je Schuljahr folgende pauschale Aufwandsentschädigungen pro Schuljahr gewährt:

Allgemeine Schulsportgemeinschaften einschließlich Schulsportgemeinschaften zur Ergänzung des Sportförderunterrichts:

  • 400 EUR für 2-stündige Allgemeine Schulsportgemeinschaften
  • 500 EUR für 2-stündige Schulsportgemeinschaften zur Ergänzung des Sportförderunterrichts
  • 200 EUR für einstündige Allgemeine Schulsportgemeinschaften
  • 250 EUR für einstündige Schulsportgemeinschaften zur Ergänzung des Sportförderunterrichts.

4.2 Der zeitliche Umfang in allen Typen von Schulsportgemeinschaften beträgt 60 oder 120 Minuten (für 1- bzw. 2-stündige Veranstaltungen). Berechnungsgrundlage für die pauschalierte Aufwandsentschädigung ist die Durchführung von mindestens 30 Übungswochen im Schuljahr bzw. 15 Übungswochen im Schulhalbjahr mit einem Umfang von in der Regel zwei Stunden. Vor dem Hintergrund der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel kann der Förderzeitraum (Zahl der Übungswochen) im jeweiligen Schuljahr angepasst werden.

*Richtlinie über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen für die Leitung von Schulsportgemeinschaften an öffentlichen Schulen und Ersatzschulen
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Bildung v. 14.10.2019 (ABl. NRW. 12/19)

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