Die folgende Imformation des Landessportbundes NRW erreichte uns soeben; Diese gilt vor allem für Freiwillige (FSJ, BFD), aber natürlich auch für Mitarbeiter/-innen bei der Kooperation Verein-Schule und Verein-Kindergarten.

„Der Bundestag hat eine Impfpflicht verabschiedet, die Kinder in Gemeinschaftseinrichtungen schützen soll. Gemeinschaftseinrichtungen sind dabei: Schulen, Kindergärten, Kindertagespflege, Horte, Internate und sonstige Ausbildungseinrichtungen (sowie Gesundheitseinrichtungen wie Krankenhäuser und Arztpraxen). Neben den zu betreuenden Kindern sind in den Einrichtungen sowohl hauptberuflich als auch ehrenamtlich Tätige zur Vorlage eines Nachweises zum Masernimpfschutz verpflichtet. Alle Freiwilligen, die ab dem 1.3.2020 neu eingestellt werden und in o.g. Gemeinschaftseinrichtungen Minderjährige regelmäßig betreuen, müssen vor Beginn ihrer Betreuung einen Masernschutz nachweisen. Dies trifft nach jetzigem Stand auf alle Freiwilligen des kommenden Bildungsjahres 2020/2021 zu, die in Schule (z. B. AG´s, OGS,…) oder Kita eingesetzt werden. Sind Freiwillige nur im Sportverein eingesetzt, gilt dies nicht, denn Sportvereine mit ihrem eigenen Sport- und Trainingsbetrieb gelten nicht als Gemeinschaftseinrichtung. Schulen oder Kitas werden voraussichtlich Kooperationspartner wie Vereine auffordern, den Impfnachweis für dort eingesetzte und regelmäßig tätige Freiwillige vorzulegen. Der Nachweis erfolgt über einen Impfausweis oder über ein ärztliches Zeugnis darüber, dass entweder eine Immunität gegen Masern vorliegt oder dass nicht geimpft werden darf. Wird der Nachweis nicht vorgelegt, muss die Gemeinschaftseinrichtung das Gesundheitsamt informieren, das ggf. ein Tätigkeitsverbot ausspricht. Da die länderspezifische Durchführungsverordnung in NRW noch aussteht, empfehlen wir sich an die entsprechenden Schulen und/oder Kitas zu wenden, in denen die/der Freiwillige tätig sein wird, um das weitere Vorgehen zu besprechen. Informieren Sie bitte auch den/die Freiwillige/-n bereits vor Vertragsunterzeichnung über die nötige Impfpflicht.“

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