Rechtsfragen für Vereine in Zeiten des Corona-Virus

Zahlungen von Übungsleitern / Trainern
Während der Hallensperrungen fallen zahllose Trainingsstunden aus. Bei vielen Vereinen stellt sich hier die Frage, wie diese Stunden bei ihren Übungsleitern vergütet werden.
Der häufigste Fall dürfte sein: es wird im Jahr bis zum ÜL-Freibetrag von 2400 € honoriert, und zwar punktgenau die Zahl der Übungsstunden, die auch abgeleistet werden. Hier muss der Verein die entfallenen Stunden nicht honorieren, die ÜL haben keinen Anspruch auf Bezahlung.
Gibt es aber einen Vertrag mit dem ÜL über die pauschale Zahlung von bis zu 200 €/Monat (das entspricht auch dem Freibetrag von 2400 €) so muss der Verein dieser vertraglichen Verpflichtung nachkommen, da eine genaue Stundenzahl nicht abgesprochen ist.
Ist der ÜL als Selbständiger tätig oder ist der Verein Arbeitgebe,r so gelten auch während der Hallenschließungen die vertraglichen Bedingungen. Der Verein bzw. der Trainer können aber ggf. beim Land NRW Zuschüsse für das Trainerhonorar beantragen. Hierzu sollte in jedem Fall der Landessportbund NRW kontaktiret werden.

Sonstige Fragen:
Der Bundestag/Bundesrat hat ein „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie….“ beschlossen, in denen auch einige Regelungen für Vereine zu finden sind. Dies ist im Moment besonders wichtig, da zu Jahresbeginn viele Mitgliederversammlungen stattfinden, die z.Zt. aber nicht durchgeführt werden können.

 

Was passiert, wenn in der Satzung die Durchführung einer Mitgliederversammlung (MV) in einem bestimmten Zeitraum vorgeschrieben ist?
Grundsätzlich gilt: unabhängig von gesetzlichen Vorgaben (hier: Infektionsschutzgesetz) entscheidet der Vorstand als „Einladungsorgan“ über die Durchführung bzw. Absage. Liegen zwingende Gründe (Gefahr für Leib und Leben etc.) vor so ist dies rechtens. Den Mitgliedern muss der Grund für die Verlegung klar dargelegt werden.

Wurde bereits zu einer Mitgliederversammlung eingeladen so muss die Absage auf dem gleichen Weg wie die Einladung erfolgen.

„Nachgeholt“ werden muss die Mitgliederversammlung aber in jedem Fall.

Übrigens: bis 31.12.2021 sind ausnahmsweise auch „virtuelle“ Mitgliederversammlungen möglich.

 

Wie lange ist ein Vorstand im Amt, wenn keine Mitgliederversammlung stattfindet (stattfinden kann)?
Informationen über die Dauer der Amtszeit finden Sie in Ihrer Vereinssatzung; der Gesetzgeber macht hier keine Vorgaben.
Ist z.B. eine zeitliche Vorgabe vorgesehen (z.B. Amtszeit 2 Jahre) so endet diese auch genau zwei Jahre nach der Annahme der Wahl (Bsp.: Wahl am 08.04.2018 für zwei Jahre – die Amtszeit endet am 08.04.2020). Im Zweifel muss ein Notvorstand eingesetzt werden.

Neu im o.a. Gesetz: Der bisherige Vorstand bleibt so lange im Amt bis ein Nachfolger gewählt ist, auch wenn die Wahl erst im nächsten Jahr stattfinden kann. Gilt aber nur ausnahmsweise für Vorstände, deren Amtszeit in 2020 ausläuft.

Praxistipp: Werden die Mitglieder des (geschäftsführenden) Vorstandes versetzt für jeweils 2 Jahre gewählt (1. Vorsitzender im Jahr 2018, 2. Vorsitzender im Jahr 2019) so sollte ein Vorstand immer handlungsfähig sein. Oder die Vorstandsmitglieder bleiben im Amt bis ihr Nachfolger gewählt ist. Dieser „Übergangszeitraum“ ist allerdings auf drei Monate beschränkt!

 

Wie steht es um den Haushalt des Vereines?
Wenn die Mitgliederversammlung einen Haushalt für das laufende Geschäftsjahr genehmigen muss, so kann der Vorstand nur im Rahmen der „normalen“ Ausgaben handeln. Diese „vorläufige Haushaltsführung“ orientiert sich an den  üblichen Haushaltsansätzen der Vorjahre bzw. an unabdingbaren Ausgaben. Besondere Investitionen sind nicht möglich!

 

Vorstandssitzung auch bei Kontaktsperre
Hier gibt es zwei Möglichkeiten:

  1. Die Vorstandssitzung wird virtuell durchgeführt (wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen)
  2. Im Umlaufverfahren (auch hier müssen alle Vorstandsmitglieder zustimmen)

 

Insolvenz
Ist ein Verein zahlungsunfähig, überschuldet oder droht die Zahlungsunfähigkeit so sollte er innerhalb von drei Wochen einen Insolvenzantrag stellen. Die Fristen hier sind aber wg. der Coronakrise auch ausser Kraft gesetzt (bis 30.09.2020)

 

Fristlose Kündigung wg. der fehlenden Leistungen des Vereins?
Die Vereinsangebote sind z.Zt. behördlich untersagt, d.h., dass den Verein kein Verschulden trifft. Dies wäre notwendig, wenn ein Mitglied deswegen fristlos kündigen will. Eine fristlose Kündigung wegen des Fehlens der Vereinsleistungen ist also nicht möglich; es bleibt dem Mitglied nur die fristgerechte Kündigung nach Satzungsgrundlage.

 

Anteilige Zurückzahlung von Mitgliedsbeiträgen / Kursgebühren
Es soll Mitglieder geben, die wegen der ausgefallenen Übungsstunden einen Teil der Mitgliedsbeiträge anteilig zurückverlangen. Dies ist aber nicht rechtens. Eine Beitragspflicht ergibt sich aus der Mitgliedschaft, nicht aus den Angeboten eines Vereines.

Anders ist es bei Kursgebühren. Hier hat das Mitglied einen Anspruch auf Erstattung, da die Kursgebühren für eine vereinbarte Leistung gezahlt wurden.

Norbert Weyers
(Referent für Vereinsentwicklung und Breitensport)

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